AGB
Allgemeine Geschäftsbedinungen
Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen die Bedingungen von stirnpics | Photography (Christian Stirnweis) – im folgenden Fotograf genannt, zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung und freie Arbeiten als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers (AG), die der Fotograf nicht ausdrücklich anerkennt, sind für ihn unverbindlich, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
- Preisangebote: Verbindliche Preisangebote werden nur mit besonderer Kennzeichnung und schriftlich abgegeben. Die Währung ist Euro. Der Preis wird im Angebot netto angeboten, die MwSt. wird separat ausgewiesen. Erst mit einer Auftragsbestätigung wird der Auftrag verbindlich.
- Zahlungsbedingungen: Die Rechnung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) wird mit Abnahme nach Projektabgabe und Bestätigung vom AG fällig. Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum via Überweisung zu erfolgen. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des AG bekannt, oder gerät er mit der Zahlung in Verzug, so steht dem AN das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen. Auch für angefangene, aber noch nicht beendete Aufträge kann eine Zwischenrechnung erteilt werden. Der Fotograf hat das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen des AG einzustellen.
- Produktionsangebote: Der Auftraggeber kann sich von dem AN ein unverbindliches Angebot erstellen lassen. Alle im Angebot angegebenen Festpreise werden von dem Fotografen garantiert, soweit eine zeitnahe Auftragserteilung zu Stande kommt. Die Preise staffeln sich ansonsten nach Art, Umfang und Komplexität des jeweiligen Projektes.
- Eigentumsvorbehalt: Die gelieferten Daten, sowie alle Nutzungsrechte, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Fotografen. Zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware ist der AG nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf den AN übergeht. Die Forderung des AG aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware wird bereits bei Vertragsabschluss an den AN abgetreten, welcher diese Abtretung hierdurch annimmt. An allen vom AG übergebenen Rohmaterialien und Unterlagen ist hinsichtlich sämtlicher Forderungen des AN mit der Übergabe ein Pfandrecht bestellt.
- Urheberrecht und Nutzungsrechte: Das Nutzungsrecht richtig sich nach dem Inhalt schriftlicher Auftragserteilungen. Jede vereinbarte und jede weitere Nutzung des Materials ist honorarpflichtig. Die Höhe des Honorars richtet sich nach Art und Umfang der Nutzung und ist vorher schriftlich zu vereinbaren. Für jede Nutzung gelten neben den getroffenen Vereinbarungen ergänzend die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, werden die Rechte an dem gegenständlichen Material nur für den vereinbarten Zweck und Sprachraum zur einmaligen Nutzung eingeräumt. Jede weitere Nutzung, oder sonstige Ausweitung des ursprünglich eingeräumten Nutzungsrechts ist nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen gestattet. Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert schriftlich vereinbarten werden. Eingeräumte Nutzungsrechte können ohne Zustimmung des AN auch dann nicht übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens erfolgt (§ 34 Abs. 3 UrhG). Die Weitergabe des Materials und die Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte durch den Auftraggeber ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Fotografen zulässig. Das Material darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Fotografen nicht in ein Datenbanksystem eingespeichert oder sonst elektronisch verwertet oder bearbeitet werden, insbesondere auch nicht in Onlinesystemen (Internet, Intranet, Mailsystemen etc.). Verfälschende oder sinnentstellende Veränderungen durch Hinzufügen oder Weglassen sind nicht gestattet. Das Material darf im Sinne des § 14 Urhebergesetz weder entstellt noch sonst beeinträchtigt werden. Ein Urhebervermerk im Sinne des § 13 UrhG wird stets verlangt und zwar in einer Weise, die keinen Zweifel an der Identität des Urhebers und der Zuordnung zum einzelnen Wort- bzw. Bildbeitrag lässt. Sammelnachweise reichen nur aus, sofern sich aus ihnen die zweifelsfreie Zuordnung des Urheberbeitrags entnehmen lässt. Die Übertragung von Zweitrechten an andere Nutzer bleibt vorbehalten. Bei Verwendung und Veröffentlichung des Bildmaterials von Personen, wird der Fotograf erwähnt und in sozialen Netzwerken verlinkt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem AN ein Belegexemplar gemäß § 25 Verlagsgesetz kostenlos zu liefern, zumindest aber die Nutzung des ihm veröffentlichten Materials (Beiträge, Texte, Fotos) zum Zwecke der eigenen Reputation uneingeschränkt zu gewähren.
- Model Release: Der Fotograf hat das Recht, entstandenes Bildmaterial, auf dem Personen abgebildet sind (aus freien, sowie Arbeiten durch einen AG), sofern nicht anders vereinbart, auf seiner Website und Sozialen Netzwerken zu veröffentlichen. Bei Veröffentlichung der Bilder auf Sozialen Netzwerken werden die gezeigten Person markiert. Bei der Durchführung von Aufträgen des AG mit dem Fotografen und Personen die am Bild zu sehen sind wird ein Vertrag zwischen den abgebildeten Personen und dem AG geschlossen. Im Vertrag werden sämtliche Rechte für die kommerzielle Nutzung des entstandenen Bildmaterials schriftlich vereinbart. Der Fotograf hat das Recht, Bilder aus entstandenen Aufträgen für eigene Werbezwecke auf seiner Website, Blog, Social Media, oder weiteren Plattformen zu veröffentlichen. Bei freien Arbeiten des Fotografen mit Personen, die auf dem Bildmaterial zu sehen sind, darf, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, das entstandene Bildmaterial vom Fotografen für eigene Werbezwecke und eigene Produkte (digital) auf seiner Website, seinem Blog, Newsletter und Mails, sowie auf weiteren Plattformen von Partnern und Dritter, im Rahmen von Eigenvermarktung genutzt werden. Bei kommerzieller Nutzung Dritter müssen die auf dem Bildmaterial gezeigten Personen angefragt und weitere Schritte schriftlich vereinbart werden.
- Vertraulichkeit: Alle Ausgangsdokumente (Dateien), die der Auftraggeber dem Fotograf zur Verfügung stellt, sind als vertraulich anzusehen und dürfen nicht an Dritte weitergegeben oder kommuniziert werden. Die Subauftragnehmer sind ebenfalls ausdrücklich an diese Regelung gebunden.
- Haftung: Der Auftraggeber haftet für evtl. überlassenes Material bis zur unversehrten Rücklieferung an den Fotografen. Der Auftraggeber trägt Kosten und Risiko für die Rücklieferung, wobei die Rücklieferung per Kurierunternehmen zu erfolgen hat. Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe des Materials wird vorbehaltlich weiterer Schadensersatzansprüche ein Mindesthonorar in Höhe des zweifachen Nutzungshonorars fällig. Bei einer über die vertraglich vereinbarte Nutzung hinausgehenden weitergehenden Nutzung des Materials durch den Auftraggeber haftet dieser für jeglichen aus der Nutzung entstehen- den Schaden und stellt den Fotografen von jeglicher in diesem Zusammenhang entstehenden Haftung frei. Für den Fall, dass der Fotograf durch höhere Gewalt an der fristgerechten Durchführung des beauftragten Projektes gehindert wird, muss er den Auftraggeber schnellstmöglich davon in Kenntnis setzen. Tritt ein Ereignis höherer Gewalt ein, dürfen der AN und der Auftraggeber gleichermaßen sofort vom Projekt zurücktreten, wobei der Auftraggeber den AN für die bereits geleistete Arbeit vollständig bezahlen muss. Soweit möglich, hilft der AN dem Auftraggeber bei der Auswahl eines geeigneten Ersatz-Auftragnehmers. Als höhere Gewalt gelten Streiks, Aussperrungen, Arbeitskampfhandlungen, zivile Unruhen, Naturkatastrophen, Kriegshandlungen, örtliche Stromausfälle, irreversibles Versagen von Computer- und Telekommunikationstechnik, Unfälle, Erkrankungen, sowie jede andere hinderliche Situation, die nicht aus einem vorsätzlichen oder nachlässigen Verhalten des AN resultiert und dieser eine ordnungsgemäße und fristgemäße Ausführung des beauftragten Projektes unmöglich macht.
- Gewährleistung: Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesserung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung telefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftlicher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismäßig ist, kann der Auftraggeber nur das Honorar hinsichtlich des jeweilig mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag eingeräumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist eine Gewährleistung ausgeschlossen. Der Auftraggeber trägt die alleinige presse-, zivil-und strafrechtliche Verantwortung für die Veröffentlichung von Beiträgen. Der Fotograf übernimmt daher ohne weitere Abrede keine Gewähr für die Rechte Dritter wegen einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber, wenn diese Dritten in veröffentlichten Beiträgen erwähnt oder abgebildet werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Persönlichkeits-, Marken-, Urheberrechts und Eigentumsrechte sowie sonstige Ansprüche infolge einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kosten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwischen dem AN und dem Auftraggeber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimmte Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber beweispflichtig für den Inhalt der Abreden. Diese sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In-und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber Ansprüche erheben oder presse-und strafrechtliche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von allen damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haftung gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Beitrag an Dritte überträgt.
- Freie Mitarbeit: Die Vergütung freier Mitarbeiter erfolgt gemäß branchenüblicher Tagessätze. Diese werden vor Projektbeginn festgelegt und sind damit für beide Seiten bindend. Erfolgt eine Pauschalvergütung, errechnet sich diese durch die vorher festgelegten Tagessätze. Der AN behält sich vor, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Arbeitstage die Pauschale auf die tatsächlich geleisteten Arbeitstage zu reduzieren. Reise- und Unterbringungskosten, die zur Erbringung der Leistung anfallen, trägt der AN. Verpflegungsmehraufwendungen werden gemäß den steuerlich abzugsfähigen Tagespauschalen berechnet.
- Versicherungen: Wenn die dem AN übergebenen Daten, Originale, Materialien oder sonstige eingebrachten Sachen gegen Diebstahl, Feuer, Wasser oder jede andere Gefahr versichert werden sollen, hat der AG die Versicherung selbst zu besorgen. Andernfalls kann nur eigenübliche Sorgfalt verlangt werden.
- Mündliche Abmachungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich der Wechsel- und Urkundenprozesse ist Berlin.
- Teilnichtigkeit: Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt deren Wirksamkeit im übrigen unberührt.